Rn 13

Sofern nach der Verfahrensordnung der Streitbeilegungsstelle ein Schlichtungsvorschlag gemacht wird, soll dieser gem § 19 I VSBG am geltenden Recht ausgerichtet werden; außerdem muss er eine ›rechtliche Bewertung‹ durch den Streitmittler enthalten. Daraus ergibt sich, dass nur Personen mit juristischer Ausbildung einen solchen Schlichtungsvorschlag erarbeiten können, da ansonsten keine fachgerechte rechtliche Bewertung möglich ist.

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