Rn 8
Allerdings sind Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinunternehmern iSd § 36 III VSBG), die entweder eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden, gem § 36 VSBG verpflichtet, darüber zu informieren, ob und an welcher Schlichtungsstelle sie teilnehmen, ggf durch Mitteilung, dass sie an keiner solchen teilnehmen. Auch die Schlichtungsstelle muss eine Webseite mit Informationen gem § 10 VSBG betreiben. Der BGH hat diese Informationspflichten deutlich verschärft (s § 36); im Einzelnen vgl BGH MDR 19, 802; 19, 1241; 19, 1370.
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