Rn 3
Aus Abs 5 ergibt sich, dass die Tätigkeit des Streitmittlers auch einem Gremium (also mehreren Personen gemeinschaftlich) übertragen werden kann. In diesem Fall muss jedes Mitglied des Gremiums die Qualifikation gemäß § 6 II aufweisen. Soweit dabei einzelne Streitmittler Vertreter von Verbraucher- oder Unternehmerinteressen sind, verlangt das Gesetz eine paritätische Besetzung.
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