Rn 2

Nach Abs 1 muss eine Verbraucherschlichtungsstelle mit mindestens einem Streitmittler und einem Vertreter besetzt sein (also faktisch mit mindestens zwei Personen). Die Abwicklung der Tätigkeiten wird vom Träger der Verbraucherschlichtungsstelle geregelt. Es wird wohl in aller Regel eine Geschäftsstelle mit dem nötigen Personal erforderlich sein. Eine Geschäftsordnung, die die konkreten Fälle vorab auf die einzelnen Streitmittler verteilt, ist nicht erforderlich. Für Schlichtung und Mediation gilt nicht Art 101 I 2 GG (gesetzlicher Richter).

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