Rn 1

Der Begriff des Streitmittlers ist neu im deutschen Recht (näher dazu Prütting MDR 16, 965). Er soll das Streitbeilegungsverfahren leiten, ohne auf die Art der Konfliktlösung (Mediation, Schlichtung) festgelegt zu sein. Der Streitmittler ist ein Organ der Verbraucherschlichtungsstelle, nicht ein Vertragspartner der Parteien wie der Mediator. Die Norm regelt im Einzelnen die Besetzung von Verbraucherschlichtungsstellen (Abs 1), die Qualifikation des Streitmittlers (Abs 2) sowie Tätigkeitsbeschränkungen wegen Vorbefassung (Abs 3).

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