Gesetzestext
1Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger
1. | Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder | ||||||
2. | ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:
|
Rn 1
Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Der Verein kann seinen Sitz im Inland und Ausland haben, er muss aber den Standort und den Verwaltungssitz der Verbraucherschlichtungsstelle im Inland haben. Nach § 3 S 2 sind für die Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle Sicherungen zur Wahrung der Neutralität vorgeschrieben. S 2 ist mit Wirkung zum 1.1.20 erweitert worden.
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