Gesetzestext

 

1Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger

1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
2.

ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:

a) von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
b) von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder
c) von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.
 

Rn 1

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Der Verein kann seinen Sitz im Inland und Ausland haben, er muss aber den Standort und den Verwaltungssitz der Verbraucherschlichtungsstelle im Inland haben. Nach § 3 S 2 sind für die Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle Sicherungen zur Wahrung der Neutralität vorgeschrieben. S 2 ist mit Wirkung zum 1.1.20 erweitert worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge