1Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger

 

1.

Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder

 

2.

ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:

 

a)

von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder

 

b)

von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder

 

c)

von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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