Rn 17

Gemäß § 19 I 3 ist der Schlichtungsvorschlag zwingend mit einer Begründung zu versehen, die sowohl den zugrundeliegenden Sachverhalt wie auch die rechtliche Bewertung durch den Streitmittler erkennen lässt. Jenseits dieser zwingenden Elemente verlangt das Gesetz keine besondere Ausgestaltung. Es liegt aber nahe, dass der Streitmittler sich ein wenig an § 313 ZPO orientiert und nach seinem inhaltlichen Vorschlagsergebnis (oder am Beginn des Vorschlags) eine Zusammenfassung des ermittelten Sachverhalts (Tatbestand) sowie die rechtliche Bewertung mitteilt.

 

Rn 18

Im Einzelnen wird der Sachverhalt die wesentlichen und für den Vorschlag relevanten Elemente enthalten und dabei auch verdeutlichen, inwieweit Sachverhaltselemente aus Sicht des Streitmittlers unbestritten oder tatsächlich zweifelhaft sind. Im letzteren Fall ist es zulässig, dass der Streitmittler Wahrscheinlichkeitserwägungen anstellt, die seinen Schlichtungsvorschlag mittragen können. Bei der Begründung der Rechtslage kann sich der Streitmittler auf die für ihn ausschlaggebenden Erwägungen beschränken. Er muss verdeutlichen, ob es sich um eine weithin unstreitige Rechtslage handelt oder ob die einzelne Frage streitig ist. Im letzteren Fall ist der Streitmittler nicht verpflichtet, Rechtsprechung und Literatur umfassend darzustellen. Die Darlegung muss aber erkennen lassen, welches Gewicht der jeweilige Meinungsstreit für den vorliegenden Sachverhalt hat.

 

Rn 19

Soweit der Schlichtungsvorschlag im Rahmen der Sachverhaltsdarlegungen Unklarheiten oder Zweifel über das tatsächliche Geschehen enthält, kann im Rahmen der rechtlichen Erwägungen auch die Beweislastverteilung dargelegt werden. Darüber hinaus muss der Streitmittler für den Fall einer durchgeführten Beweisaufnahme deren Ergebnis (also seine Beweiswürdigung) im Schlichtungsvorschlag niederlegen.

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