Rn 23

Zunächst werden die Parteien über die rechtlichen Folgen der Annahme des Vorschlags unterrichtet (Abs 3 S 1). Im Einzelnen muss den Parteien also verdeutlicht werden, dass die (beiderseitige) Annahme des Vorschlags rechtlich die vertragliche Vereinbarung eines Vergleichsvertrags (§ 779 BGB) enthält und damit eine rechtsgeschäftliche Bindung schafft. Dabei setzt der Abschluss eines Vergleichs ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Dies ist jedes auch nur geringfügige Abweichen von der ursprünglichen Forderung. Enthält also der Schlichtungsvorschlag eine vollständige Ablehnung des vom Verbraucher geltend gemachten Anspruchs oder wird der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang als berechtigt angesehen, so wäre eine beiderseitige Annahme kein Vergleich, sondern ein Anerkenntnis (§ 781 BGB) oder ein Verzicht (§ 397 BGB) des Verbrauchers.

 

Rn 24

Weiterhin verlangt das Gesetz, dass die Parteien darüber informiert werden, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann (Abs 3 S 1, 2. Fall). Wie oben dargestellt (B II) muss sich der Schlichtungsvorschlag am geltenden Recht ausrichten. Da also die Rechtsbindung des Streitmittlers im Vordergrund steht, kann der Hinweis auf eine inhaltliche Abweichung im gerichtlichen Verfahren nur in der Weise verstanden werden, dass den Parteien verdeutlicht wird, dass ein Schlichtungsvorschlag für das staatliche Gericht nicht bindend wäre und das Gericht unter Umständen eine abweichende Rechtsmeinung vertreten könnte. Diese Information der Parteien ist im Grunde eine Selbstverständlichkeit. Der Hinweis auf die mögliche Abweichung des Gerichts kann daher in einer abstrakten Weise erfolgen. Es ist nicht erforderlich, den Parteien einzelne Gesichtspunkte einer Abweichungsmöglichkeit in fallbezogener Weise darzulegen.

 

Rn 25

Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Information der Parteien darüber, dass sie den Vorschlag nicht annehmen müssen und die Gerichte anrufen können (Abs 3 S 2). Auch diese Information ist eine blanke Selbstverständlichkeit. Für die anwaltlich nicht vertretene Partei mag es immerhin sinnvoll sein, noch einmal ausdrücklich zu verdeutlichen, dass durch das Verbraucherstreitbeilegungsverfahren in keinem Fall der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten abgeschnitten wird.

Schließlich muss die Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Abs 3 S 3 den Parteien eine angemessene Frist zur Annahme des Vorschlags setzen. Die Parteien müssen also eine gewisse Bedenkzeit bekommen, wie sie sich zu dem Vorschlag verhalten wollen. Der Begriff der Angemessenheit gibt der Verbraucherschlichtungsstelle ein gewisses Ermessen, den zeitlichen Umfang der Überlegungsfrist anhand der Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Streits zu bemessen. In einfach gelagerten Fällen werden 14 Tage genügen, ansonsten dürfte eine Monatsfrist als Bedenkzeit in jedem Falle ausreichen, wie sie auch im Rechtsmittelrecht üblich ist (Borowski/Röthemeyer/Steike, VSBG, 2016, § 19 Rz 61).

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