Rn 32

Soweit die Parteien ein Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz durchführen und der Streitmittler einen Schlichtungsvorschlag vorlegt, der letztlich nicht von den Parteien angenommen wird, ergibt sich die Frage, ob dieser erfolglose Schlichtungsvorschlag Auswirkungen auf ein späteres staatliches Gerichtsverfahren haben könnte. Diese Frage ist im Gesetz nicht geregelt. Die Auswirkung des erfolglosen Schlichtungsvorschlags kann unstreitig nicht in einer Bindungswirkung des Gerichts liegen. Es ist aber nicht vollkommen auszuschließen, dass ein überzeugender Schlichtungsvorschlag, der dem Gesetz entsprechend mit einer Begründung versehen ist, auch für das staatliche Gericht zu einer gewissen Präjudizwirkung führt.

 

Rn 33

Nicht geregelt ist im Gesetz ferner die Frage, ob der Streitmittler in einem sich anschließenden staatlichen Gerichtsverfahren als Zeuge oder Sachverständiger benannt werden kann. Aus § 22 ergibt sich insoweit, dass der Streitmittler zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dies wird eine Benennung des Streitmittlers im staatlichen Gerichtsverfahren als Zeuge oder Sachverständiger ausschließen.

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