Rn 6

Bestehen keine prozessualen Bedenken, so nimmt der Streitmittler eine kurze materiell-rechtliche Prüfung vor. Er prüft dabei zunächst, ob der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder mutwillig erscheint. Die im Gesetz hierfür genannten Gründe (Verjährung, erfolgte Beilegung des Rechtsstreits, Ablehnung einer beantragten Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit) sind nicht abschließend. Soweit eine Verfahrensordnung dies vorsieht, wird auch geprüft, ob die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, weil zB die Aufklärung des Sachverhalts oder die Entscheidung rechtlicher Fragen nur mit einem unangemessenem Aufwand zu klären wäre oder weil eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, die aber in der Praxis noch nicht geklärt ist (Abs 2 Nr 4).

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