Rn 10

In Fällen mit Auslandsberührung ist zwischen dem Bestehen der Verbandsklagebefugnis (dazu ausf mit Blick auf das UWG Sack WRP 17, 1298) einerseits und den anzuwendenden materiell-rechtlichen Maßstäben bei der objektiven Rechtskontrolle andererseits zu unterscheiden. Nur für letztere gilt das gem Kollisionsrecht zu ermittelnde anwendbare Sachrecht (lex causae). Die Frage nach dem Bestehen der Verbandsklagebefugnis ist dagegen Teil des Prozessrechts und unterliegt damit dem Recht des Forumstaats (Lindacher 78). Ein Teil der Literatur negiert jedoch diese Unterscheidung oder will für beide Fragen die nach dem Kollisionsrecht berufene lex causae anwenden (Pfeiffer 726 ff; AnwK-BGB/Wagner Art 40 EGBGB Rz 71). Dies würde zur Folge habe, dass etwa eine nach australischem Recht zulässige Popularklage bei entsprechender lex causae (zB wegen einer Wettbewerbshandlung in Australien) auch in Deutschland von jedermann erhoben werden könnte. Dagegen spricht aber, dass jeder Staat nach seinen eigenen prozessrechtlichen Maßstäben bestimmen sollte, inwieweit er sich für eine objektive Rechtskontrolle durch Popular- oder Verbandskläger öffnet (Schack Rz 675). Die Rechtsprechung musste diese Frage bisher nicht entscheiden, weil etwa im Fall BGH NJW 09, 3371 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08] die Klagebefugnis schon nach deutschem Recht bestand.

 

Rn 11

Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass eine Verbandsklagebefugnis nur dann bestehe, wenn neben der lex fori auch die lex causae (zB das Recht des betroffenen Auslandsmarkts) eine solche Befugnis begründet (Lindacher 79 mwN). Dem ist zumindest in dieser Allgemeinheit mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu folgen; es kommt vielmehr auf den ggf durch Auslegung zu ermittelnden Anwendungsbereich der jeweiligen Verbandsklagebefugnis an.

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