Gesetzestext

 

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
3. das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

A. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt § 313 ZPO im Hinblick auf die speziellen Erfordernisse der AGB-Kontrollklage. Die Vorschrift gilt nur für Urteile, nicht für einstweilige Verfügungen, die wegen § 938 ZPO mehr Spielraum lassen (aA Grüneberg/Grüneberg Rz 1). Auch auf eine erfolgreiche Feststellungsklage des AGB-Verwenders gegen einen klagebefugten Verband ist die Vorschrift nicht anwendbar, auch wenn ein ähnlicher Tenor sinnvoll erscheint (vgl MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 2).

B. Tenorierung.

I. Unterlassungsurteil.

 

Rn 2

Ein typischer Tenor könnte lauten: ›Die Bekl wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Verträge [mit Verbrauchern] über (…) zu verwenden oder sich bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.4.77 geschlossener Verträge auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen (…).‹

 

Rn 3

Der Begriff der Klausel macht hier ausreichend deutlich, dass nur AGB iSv § 305 BGB betroffen sind (Köln WM 02, 853). Die Erwähnung inhaltsgleicher Bestimmungen stellt nur klar, dass nach der wettbewerbsrechtlichen Rspr ein Unterlassungsgebot auch bei ›kerngleichen‹ Handlungen verletzt ist (BGH NJW 01, 3710, 3711 [BGH 07.06.2001 - I ZR 115/99]). Auch die Erwähnung des Berufens auf die Klauseln bei der Vertragsabwicklung ist nur deklaratorischer Natur, weil dies bereits im Begriff des Verwendens iSv § 1 enthalten ist; sie ist aber in der Praxis üblich.

II. Verurteilung zum Widerruf.

 

Rn 4

Die Art und Weise der Bekanntgabe des Widerrufs ist konkret zu benennen, um die Zwangsvollstreckung gem §§ 887 oder 888 ZPO zu ermöglichen. Bei Empfehlungen in Formularbüchern reicht der Widerruf in der Folgeauflage nicht aus, um die Empfehlungswirkung zu beseitigen, sondern das Gericht hat zusätzliche angemessene Formen der Bekanntgabe zu bestimmen, zB eine Zeitungsanzeige (MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 6).

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