Rn 3

Mit der Vorschrift soll die öffentlich-rechtliche Aufsicht über bestimmte Branchen-AGB mit der privatrechtlichen Kontrolle verzahnt werden. Die BaFin ist zu einer Äußerung aber nicht verpflichtet und wird auch nicht Verfahrensbeteiligte; sie ist nur ›Richtergehilfin‹ (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 28). Ein Verstoß des Gerichts gegen die Anhörungspflicht führt in der Berufungsinstanz nicht zur Zurückverweisung, sondern die Anhörung wird nachgeholt (Köln NJW-RR 17, 1502 [OLG Köln 15.08.2017 - 9 U 12/17]).

 

Rn 4

Auf andere Bereiche öffentlich-rechtlicher Aufsicht (zB AGB der Banken und Sparkassen, Transportunternehmen oder Energieversorger) ist die Vorschrift des Abs 2 nicht analog anwendbar (MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 8 mwN). Das Gericht kann aber gem §§ 273 II Nr 2, 358a Nr 2 nach eigenem Ermessen amtliche Auskünfte oder Stellungnahmen einholen (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 13).

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