Rn 8

Wird eine Klage sowohl auf Normen des UKlaG als auch auf sonstige Vorschriften (zB UWG) gestützt, kann es zu einer Konkurrenz ausschließlicher Gerichtsstände kommen, insb zwischen § 6 UKlaG iVm einer Konzentrationsverordnung sowie § 14 UWG. Der Kl hat dann gem § 35 ZPO die Wahl (LG Bonn 24.10.11 – 1 O 430/10).

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