Rn 13

Ein Vergleich ist auch im Verbandsklageverfahren möglich (zur Praxis vgl Bultmann 94 ff). Die daraus entstehenden Verpflichtungen dürfen aber nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Anders als im Individualverfahren kann ein solcher Vergleich nicht die materiell-rechtliche Lage verändern, denn diese steht nicht zur Disposition des Verbandsklagebefugten. Er kann sich auch durch einen Vergleich nicht seiner Klagebefugnis entledigen.

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