Rn 4

Die ältere Rechtsprechung zum Aufwendungsersatz für Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist angesichts der heute geltenden gesetzlichen Regelung in § 13 III UWG nicht mehr relevant. Sachlich enthält aber auch diese Vorschrift den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (aber nicht für eine zweite Abmahnung, s BGH NJW 10, 1208). Dazu gehören im Regelfall auch Anwaltskosten, weil das Verbraucherschutzrecht ohne fachliche Hilfe kaum durchschaubar ist. Die Verbraucherverbände müssen keine Experten für alle Rechtsgebiete vorhalten, sondern können für die Abmahnung zumindest in komplexeren Rechtsbereichen einen Rechtsanwalt beauftragen und dessen Kosten als Abmahnkosten verlangen (BGH 14.12.17 – I ZR 184/15 Rz 63). Bei Abmahnungen ohne Anwalt wurden bisher nur Pauschalbeträge von etwa 200 EUR ersetzt (Woitkewitsch VuR 07, 252, 257). Die Kosten einer Gegenabmahnung sind weder aus § 13 III UWG noch aus §§ 683, 670 BGB erstattungsfähig; vielmehr kann zur Verteidigung sogleich negative Feststellungsklage erhoben werden, ohne dass der Kl die Kostenfolge des § 93 ZPO riskierte (Hamm 18.2.10 – 4 U 158/09; BGH GRUR 04, 790, 792 [BGH 29.04.2004 - I ZR 233/01]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge