Rn 2

Der einzutragende rechtsfähige Verband muss eine satzungsgemäße und tatsächliche Aufklärungs- und Beratungstätigkeit im Verbraucherinteresse entfalten (BGH NJW 86, 1613 [BGH 20.03.1986 - VII ZR 191/85]), die sich aber auf einzelne Branchen, Aspekte oder Regionen beschränken kann (BGH NJW-RR 88, 1443 [BGH 19.05.1988 - I ZR 170/86]). Aufklärung und Beratung sind nicht kumulativ zu verstehen, die Beratung eigener Mitglieder neben anderen Aktivitäten ist ausreichend (OVG Münster 23.9.21 – 4 A 1073/20). Sofern die Vereinssatzung dies nicht vorsieht, besteht keine regionale Beschränkung der Klagebefugnis, dh die Verbraucherzentrale eines Bundeslands darf auch wegen Verstößen in einem anderen Bundesland Klage erheben (BGH 22.9.11 – I ZR 229/10, vgl G. Hess GRUR-Prax 12, 145).

 

Rn 3

Die Tätigkeit des Verbands darf nicht gewerbsmäßig erfolgen, dh die Tätigkeit darf nicht zu Erwerbszwecken (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 3) iSe Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Eine gewisse eigenwirtschaftliche Tätigkeit zur Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben ist unschädlich (OVG Münster DVBl 18, 1238). Jedoch darf nicht die Gefahr einer Interessenkollision mit wirtschaftlichen Interessen bestehen, etwa bei sehr enger Verflechtung des Verbands mit einer Anwaltskanzlei und Förderung ihrer wirtschaftlichen Interessen (BVerwG GRUR 19, 1206 [BVerwG 03.04.2019 - BVerwG 8 C 4.18]). Werden Einnahmen aus Abmahnungen dagegen zur Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins verwendet, so liegt darin kein Missbrauch der Verbandsklagebefugnis (BGH NJW 19, 3377 [BGH 04.07.2019 - I ZR 149/18]). Entgegen der Ansicht des VG Köln (GRUR-Prax 22, 422) ist es unschädlich, wenn neben Verbrauchern auch andere Gruppen geschützt werden (zB Kapitalanleger insgesamt), da dies die Tätigkeit auch im Verbraucherinteresse nicht hindert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge