Rn 2

Die hM geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 3 eine Doppelnatur haben und zugleich materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen wie auch vAw zu prüfende Regelungen zur Prozessführungsbefugnis darstellen (BGH NJW-RR 05, 1128, 1129 [BGH 27.01.2005 - I ZR 146/02] für die UWG-Verbandsklage; zust Grüneberg/Grüneberg Rz 2). Diese Auffassung ist auf dem Boden der Theorie vom materiell-rechtlichen Anspruch der Verbände (s § 1 Rn 2) nicht haltbar, weil für Anspruchsvoraussetzungen der Beibringungsgrundsatz gilt (R/S/G § 47 Rz 12). Sie ist aber sachlich richtig und zeigt daher, dass der Anspruchsbegriff hier nicht passt. Anders als bei der Durchsetzung von individuellen Rechtspositionen ist die Prozessführungsbefugnis bei der Verbandsklage nicht selbstverständlich und unterliegt daher als Prozessvoraussetzung der Prüfung vAw (Lindacher 80).

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