Rn 16

Der nunmehr explizit eingeführte Beseitigungsanspruch gilt nicht nur für den Datenschutz, sondern für Verstöße gegen sämtliche Verbraucherschutzgesetze iSd Vorschrift. Soweit es um den Datenschutz geht, kommen insbes Ansprüche auf Löschung oder Sperrung bestimmter Daten in Betracht; dabei verweist Abs 1 S 3 auf das materielle Datenschutzrecht. Der Anspruch des Verbandsklägers entspricht dann im Grundsatz denen der individuell Betroffenen (BT-Drs 18/6916, 8). Bei Verstößen gegen sonstige Verbraucherschutzgesetze gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie zu den Beseitigungsansprüchen in §§ 1004 BGB, § 8 UWG entwickelt wurden (BT-Drs 18/4631, 21). Es kommt insbesondere die Verpflichtung zur aktiven Information der Verbraucher über die Rechtsverstöße sowie zur Rückzahlung rechtswidrig erlangter Beträge in Betracht (vgl § 1 Rn 17).

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