Rn 15

Die Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze kann durch Tun oder Unterlassen (zB unzureichende Information) geschehen. Auch in letzterem Fall ist im Rahmen des Unterlassungsanspruch die Unterlassung der Nicht-Information zu beantragen, so dass ggf nach § 890 ZPO vollstreckt werden kann (Grüneberg/Grüneberg Rz 10). Der Unternehmer hat damit immer noch die Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb ganz einzustellen. Im Klagantrag ist das inkriminierte Verhalten konkret und nicht nur beispielhaft zu beschreiben (BGH NJW 01, 3710, 3711 [BGH 07.06.2001 - I ZR 115/99]). Zur Vollstreckung von Unterlassungsurteilen im Datenschutzrecht s Ritter/Schwichtenberg VuR 16, 95, 99.

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