Rn 5

Der Anspruchsgegner ist nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als er diese aufgrund seiner vorhandenen Bestandsdaten erbringen kann (vgl Köln 23.2.11 – 6 W 199/10: Keine Ermittlungen zu Rechtsfähigkeit oder Vertretungsverhältnissen notwendig); insoweit trifft ihn jedoch die Beweislast (Erman/Roloff Rz 4).

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