Rn 6

Der Auskunftsberechtigte schuldet dem Auskunftsverpflichteten einen angemessenen Ausgleich für dessen Aufwendungen. Je nach Einzelfall kann dies auch unter den tatsächlich entstandenen Kosten liegen, weil die Auskunft im öffentlichen Interesse liegt (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 8; BTDrs 14/6857, 71). Der Anspruchsberechtigte kann bzgl dieser Ausgleichszahlung wiederum Regress gem Abs 3 S 2 bei der Zielperson nehmen, wenn die gegen diese dann gerichtete Abmahnung bzw Klage erfolgreich ist.

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