Rn 2

Die Einigungsstellen bestehen in den einzelnen Bundesländern, die jeweils Durchführungsverordnungen gem § 15 XI UWG erlassen haben. Die Einigungsstellen arbeiten nur auf Antrag der Parteien (§ 15 III UWG) und ihre Anrufung ist fakultativ. Ist eine Klage bereits erhoben, so kann der Richter einen Termin vor der Einigungsstelle auf Antrag einer Partei anberaumen (§ 15 X 1 UWG). Die Anrufung der Einigungsstelle hemmt die Verjährung in gleicher Weise wie die Klageerhebung (§ 15 IX UWG); vgl iÜ zum Verfahren vor den Einigungsstellen P/O/S § 15 UWG Rz 3 ff.

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