Rn 3

Aus Sicht des Europarechts verlangt außerdem der Effektivitätsgrundsatz, dass eine rechtswidrige AGB-Klausel, deren Unwirksamkeit im Unterlassungsklageverfahren bereits festgestellt wurde, auch in vertragsrechtlichen Streitigkeiten mit demselben Verwender von den Gerichten nicht mehr angewandt wird, und zwar vAw (EuGH 26.4.12 – Rs C-472/10 Rz 38 und 43). Die Vorschrift des § 11 UKlaG ist daher in ihrer gegenwärtigen Form europarechtswidrig; bereits jetzt ist sie richtlinienkonform dahingend auszulegen, dass die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel vAw zu beachten ist (vgl Micklitz/Reich EWS 12, 257, 261 f; Niebling MDR 12, 1071, 1077; v. Westphalen ZIP 12, 2469, 2470). Das zuständige Gericht hat sich vAw einen Überblick über einschlägige obergerichtliche Urteile zu verschaffen (MüKoZPO/Micklitz Rz 10). Dies wiederum kann nur durch die Schaffung eines Verzeichnisses rechtswidriger Klauseln geschehen, wie es in § 20 AGBG aF einmal in seinerzeit nicht praxisgerechter Form vorgesehen war, heute aber durch EDV problemlos möglich wäre. Hier besteht rechtspolitischer Handlungsbedarf (vgl Stadler/Klöpfer VuR 12, 343).

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