Rn 3

Eine solche Beeinträchtigung ist idR anzunehmen, wenn der betroffene Verwender durch das ihn noch treffende Verbot im Wettbewerb Nachteile erleidet (Grüneberg/Grüneberg Rz 5; aA MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 11: nur bei ›spürbaren‹ Nachteilen bzw ›gravierenden‹ Bestimmungen).

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