Rn 13

Eine Verwendung von AGB liegt in ihrer Benutzung im rechtsgeschäftlichen Verkehr, unabhängig davon, ob dem Verwender die Einbeziehung in konkrete Verträge gelingt oder nicht (BGH NJW 81, 979, 980 [BGH 28.01.1981 - VIII ZR 165/79]). Eine Verwendung liegt also zB vor bei Aufdruck der AGB auf Briefbögen (BGH NJW 87, 2867 [BGH 02.07.1987 - III ZR 219/86]) oder Rechnungsformularen, auf Verpackungen oder durch Aushänge in Ladengeschäften (Ddorf NJW-RR 01, 1563 [OLG Düsseldorf 21.12.2000 - I-6 U 45/00]) oder bei Berufung auf die AGB bei der Vertragsabwicklung oder im Streitfall (BGH NJW 92, 179, 180). Letzteres gilt auch dann, wenn die AGB für Neuverträge nicht mehr benutzt werden, der Unternehmer sich aber bzgl bereits geschlossener Verträge auf die alten AGB beruft (BGH NJW 07, 1054, 1057 [BGH 13.12.2006 - VIII ZR 25/06]). Daher liegt ein Verwenden von AGB auch vor, wenn der Unternehmer die Rückerstattung von Beträgen verweigert, die in der Vergangenheit auf Grund unwirksamer AGB vom Kunden entrichtet wurden (aA LG Bamberg 14.1.11 – 2 O 764/04).

 

Rn 14

Eine Verwendung kann nach richtiger Ansicht auch darin liegen, dass man sich im Rechtsverkehr auf die AGB eines Dritten beruft oder deren Nutzung im eigenen Interesse – etwa als Vermittler oder Vertreter – konkret befördert, ohne selbst die (avisierte) Vertragspartei hinsichtlich dieser AGB zu sein (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 25; MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 21). Die Rspr ist hier widersprüchlich, indem sie einerseits nur die Vertragspartei als möglichen Verwender bezeichnet (BGHZ 112, 204, 215), andererseits aber den Vertreter jedenfalls dann als Verwender einstuft, wenn er die AGB vorformuliert hat (BGHZ 81, 229, 231) oder faktisch wie ein Vertragspartner auftritt (Köln 14.9.12 – 6 U 104/12). Der Zweck der Vorschrift, den Rechtsverkehr von unwirksamen AGB möglichst weitgehend freizuhalten, spricht hier für einen weiter gefassten Verwenderbegriff. Innerhalb eines Konzerns ist auch die Mutter Verwenderin, wenn sie auf ihren Webseiten AGB der Tochter publiziert (Koblenz VuR 14, 439; aA Rostock 2 U 9/20, dazu Lührig GRUR-Prax 21, 326).

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