Rn 18

Nach der Rspr soll eine Empfehlung von AGB nur vorliegen, wenn sich diese an mehr als einen potentiellen Verwender richtet (BGHZ 112, 204, 209). Ein Rechtsanwalt oder sonstiger Berater, der AGB im Auftrag eines Unternehmens oder eines Verbands erarbeitet, ist daher nicht Empfehler iSv § 1 (Grüneberg/Grüneberg Rz 11; differenzierend MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 38). Eine Veröffentlichung von Klauselwerken, zB in Formularbüchern, erfüllt dagegen stets den Tatbestand des Empfehlens (BGHZ 178, 1, 4). Dies gilt auch für die Veröffentlichung von AGB durch Berufs- oder Interessenverbände (vgl zB LG Köln r+s 18, 310) ggü ihren Mitgliedern, die regelmäßig dem Zweck dient, dass diese AGB auch verwendet werden. Im Falle der Empfehlung durch eine Publikation ist nicht nur der konkrete Verfasser der AGB als Empfehler iSv § 1 anzusehen, sondern je nach den konkreten Umständen auch der Herausgeber oder der Verleger (MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 38; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 43; aA Erman/Roloff Rz 5). Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Äußerungsrechts, die einen Unterlassungsanspruch nicht von vorneherein auf den Autor einer Äußerung beschränken (vgl die jüngere Diskussion zum Begriff der Störerhaftung zB in BGHZ 173, 188, 194; BGH NJW-RR 09, 1413, 1414). Hinzu kommt der Zweck der Vorschrift: Der Rechtsverkehr soll von unwirksamen AGB freigehalten werden, auch wenn zB ein Autor nicht zu ermitteln ist oder dieser gar keinen Einfluss auf die weitere Verbreitung der Publikation hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge