Rn 3

Gegenstand der Überprüfung ist die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen in AGB iSv § 305 I BGB. Ein Vertragsschluss im rechtlichen Sinne ist nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn der Text nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont den Eindruck erweckt, dass vertragliche oder vorvertragliche Rechte oder Pflichten begründet werden sollen (BGH NJW 14, 2269, 2271 [BGH 09.04.2014 - VIII ZR 404/12]), so etwa bei ›Servicebedingungen‹ auf einer Internet-Seite (LG Hamburg VuR 09, 433 [LG Hamburg 07.08.2009 - 324 O 650/08]). Angaben in Werbeprospekten sollen dagegen nicht Vertragsinhalt werden und sind daher keine AGB (BGH NJW 09, 1337 [BGH 04.02.2009 - VIII ZR 32/08]); es kommt für solche Fälle aber ggf eine auf § 2 UKlaG oder § 8 UWG gestützte Verbandsklage in Betracht. Verträge, die vor dem Inkrafttreten des AGBG (1.4.77) geschlossen wurden, unterliegen nicht der Kontrolle durch die Verbandsklage (BGH NJW 97, 1068, 1069 [BGH 09.02.1997 - XI ZR 149/96]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge