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Ausweislich des Gesetzestextes soll nur der Inhalt von AGB-Klauseln kontrolliert werden können, nicht dagegen ihre gesetzeskonforme (§§ 305305c BGB) Einbeziehung in den Vertrag. Versucht der Verwender jedoch, mittels AGB die Einbeziehung von AGB abw von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, so ist diesbzgl die Verbandsklage gem § 1 eröffnet (BGH NJW 10, 864, 867 [BGH 11.11.2009 - VIII ZR 12/08]). Die Einbeziehung neuer Klauseln im Wege der Bedingungsanpassung eines Krankenversicherers gem § 178g III VVG unterliegt jedenfalls der Kontrolle durch die Verbandsklage (BGH NJW 08, 1160 [BGH 12.12.2007 - IV ZR 130/06]). Der Schutzzweck des § 1 spricht außerdem dafür, auch die Verwendung typischerweise überraschender Klauseln (§ 305c I BGB) der Kontrolle durch die Verbandsklage zu unterwerfen: Auch das Berufen auf Klauseln, die im Regelfall überraschend und daher nicht in den Vertrag einbezogen sind, stört den Rechtsverkehr und kann den Rechtsunkundigen verwirren (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 16; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 21; aA BGH NJW-RR 87, 45, 46 [BGH 25.06.1986 - IVa ZR 263/84]: Die für das Verbandsklageverfahren nötige Typisierung sei insoweit unmöglich). In der Praxis mag man sich im übrigen damit behelfen, dass typischerweise überraschende Klauseln auch bei unterstellter Einbeziehung in den Vertrag gegen § 307 verstoßen können (vgl BGH NJW 84, 2468 [BGH 28.06.1984 - VII ZR 276/83]; Erman/Roloff Rz 8).

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