Rn 1

Das Mediationsgesetz (MediationsG) ist in Art 1 als zentraler Teil des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.12 (BGBl I S 1577) enthalten. Es setzt die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.08 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl L 136 v 24.5.08 S 3) um. Neben dem MediationsG in Art 1 enthält das Gesetz in Art 2–8 Regelungen zu den einzelnen Verfahrensgesetzen (ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO und Kostengesetze). Das Gesetz ist am 26.7.12 in Kraft getreten.

 

Rn 2

Die europäische Richtlinie wäre an sich bis zum 20.5.11 umzusetzen gewesen. Der deutsche Gesetzgeber hatte dazu am 1.4.11 einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgelegt (BTDrs 17/5335). Dieser Entwurf war sehr umstritten und wurde vom Rechtsausschuss des Bundestages stark verändert. Mit den Änderungen ist der Entwurf sodann am 15.12.11 im Bundestag einstimmig (!) verabschiedet worden. Trotz dieser Einhelligkeit hat der Bundesrat am 10.2.12 gegen das Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Es ging bei diesem Streit im Wesentlichen um die Fragen der Richtermediation (zu Einzelheiten vgl Prütting AnwBl 12, 204 ff [OLG Düsseldorf 02.03.2012 - II-1 UF 120/10]). Nachdem zu § 278 V 2 ZPO ein Kompromiss gefunden war, wurde das Gesetz endlich am 21.7.12 verabschiedet (BGBl I 1577) und trat am 26.7.12 in Kraft. Auch ein erster Rückblick nach 5 Jahren zeigt, dass das Potential der Mediation noch längst nicht ausgeschöpft ist (Plassmann ZKM 17, 208 und BRAK-Mitt 17, 265; Steffek ZKM 17, 183).

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