Gesetzestext

 

(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.

(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Abs. 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.

 

Rn 1

Die Norm eröffnet die Möglichkeit von Bund-Länder-Vereinbarungen über wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Abs 1). Ihr eigentlicher Kernpunkt ist aber die Möglichkeit einer Finanzierungshilfe für wirtschaftlich schlecht gestellte Parteien (Abs 2). Denn die Regelungen über die Prozesskostenhilfe im Zivilprozess sowie die Verfahrenskostenhilfe im FamFG und die Beratungshilfe sind auf das Verfahren der Mediation sowie anderer außergerichtlicher Streitbeilegungsformen nicht anwendbar (aA OLG Köln ZKM 12, 29). Bisher ist freilich nur vorgesehen, dass eine Unterstützung im Rahmen von Forschungsvorhaben bewilligt werden kann. Die Einzelheiten für eine künftige generelle Finanzierungshilfe bedürfen noch einer gesetzlichen Konkretisierung, vor allem die Frage der Anspruchsvoraussetzungen, der Zuständigkeit, des Leistungsumfangs und der konkreten Entscheidung im Einzelfall.

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