Rn 2

§ 4 schafft eine generelle Pflicht des Mediators zur Verschwiegenheit. Damit zwingend verknüpft ist im Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 I Nr 6 ZPO. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit erfasst alle Informationen, die der Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat. Sie bezieht sich auf alle Ereignisse des Mediationsverfahrens und auf alle dabei erzielten Ergebnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht nur in einem späteren staatlichen Prozess, sondern auch darüber hinaus gegenüber allen Personen, die an dem konkreten Mediationsverfahren nicht beteiligt waren.

 

Rn 3

Die vom Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht zur Umsetzung der Vereinbarung, zum Verstoß gegen den ordre public sowie zu den offenkundigen Tatsachen verstehen sich von selbst und würden auch gelten, wenn das Gesetz diese Ausnahmen nicht genannt hätte. Diese Aufzählung der Ausnahmen ist nicht abschließend. Eine Verschwiegenheitspflicht kann ebenfalls nicht angenommen werden, wenn der Mediator sich gegen strafrechtliche oder berufsrechtliche Vorwürfe oder gegen Haftpflichtansprüche verteidigen muss. Gleiches gilt zur Durchsetzung des Honoraranspruchs des Mediators.

 

Rn 4

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Mediator kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz gem § 280 BGB führen. Im staatlichen Prozess darf das Gericht den Mediator nicht entgegen seiner Verschwiegenheitspflicht als Zeugen vernehmen. Soweit der Mediator entgegen diesem Beweiserhebungsverbot gerichtlich vernommen wird, sind die unter Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemachten Aussagen nicht verwertbar (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl., § 284 Rz 67; a.A. Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. § 4 Rz 41).

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