Rn 1

§ 4 enthält ebenso wie § 3 eine zentrale Anforderung an die Ausgestaltung einer Mediation. Es geht im Kern um die Vertraulichkeit des Verfahrens, die durch einzelne Pflichten zur Verschwiegenheit abgesichert wird. Es liegt im Wesen einer Mediation, dass Mediator und Parteien miteinander in Gespräche kommen, die sich auf einer Vertrauensgrundlage entwickeln. Nur wenn es gelingt, die wahren Streitpunkte und die Interessenlage der Beteiligten zu ermitteln und in offenen Gesprächen zu analysieren, bestehen Chancen auf eine eigenverantwortliche Konfliktbeilegung (vgl § 1 I). Dies setzt voraus, dass alle am Verfahren Beteiligten einer Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, soweit darauf nicht im Einzelfall bewusst verzichtet wird. Die rechtliche Basis der Pflicht zur Verschwiegenheit ist allerdings für die einzelnen Beteiligten unterschiedlich; aus der Literatur Schrot der Zweite, Der Vertraulichkeitsschutz von Mediationsinhalten 20.

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