Rn 6

Soweit die Parteien zu einer inhaltlichen Beilegung ihres Streits gelangt sind, kann der Mediator diese Vereinbarung im Wege einer sogenannten Abschlussvereinbarung dokumentieren. Dies muss also eine schriftliche Niederlegung der erzielten Ergebnisse sein. Welche rechtliche Bedeutung diese schriftliche Dokumentation aufweist, hängt von dem Willen der Parteien und der von ihnen erzielten Übereinkunft ab. So kann die Abschlussvereinbarung einen Vergleichsvertrag oder einen speziellen rechtsgeschäftlichen Vertrag über einzelne Gesichtspunkte enthalten. Die Dokumentation kann aber auch lediglich auf die Feststellung bestimmter behandelter Punkte bezogen sein und damit eine bindende Rechtswirkung nicht aufweisen. Im Normalfall handelt es sich bei der Abschlussvereinbarung um einen schuldrechtlichen Vertrag. Aus ihm kann unmittelbar nicht vollstreckt werden. Wollen die Parteien einen vollstreckbaren Titel ihrer inhaltlichen Vereinbarung erreichen, so müssen sie ihre Vereinbarungen entweder in eine vollstreckbare notarielle Urkunde einbringen (vgl § 794 I Nr 5 ZPO) oder einen sogenannten Anwaltsvergleich schließen (§§ 796a, 769b ZPO). In Betracht kommt ferner der Abschluss eines Prozessvergleichs, der nicht nur vor einem staatlichen Gericht möglich ist, sondern auch vor einer anerkannten Gütestelle im Sinne von § 794 I Nr 1 ZPO. Weiterhin denkbar wäre die Übertragung der Abschlussvereinbarung in einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (vgl § 1053 ZPO). Dies setzt freilich voraus, dass die Ergebnisse vor ein reguläres Schiedsgericht gebracht werden. Unabhängig von allen diesen Möglichkeiten bleibt es den Parteien vorbehalten, aufgrund der Ergebnisse der Abschlussvereinbarung eine Klage zum staatlichen Gericht zu erheben.

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