Rn 3

Die in den Absätzen 2–6 im Einzelnen genannten Aufgaben des Mediators konkretisieren zugleich seine Vertragspflichten. Dabei setzt Abs 2 voraus, dass der Mediator die Grundsätze und die Abläufe eines Mediationsverfahrens kennt und reproduzieren kann. Er ist sodann verpflichtet, die Parteien über alle relevanten Gesichtspunkte aufzuklären. Neben der in Abs 3 S 1 genannten Allparteilichkeit ist er verpflichtet, die Kommunikation der Parteien zu fördern und eine angemessene und faire Verhandlungsweise zu führen. Getrennte Gespräche mit den Parteien und die Zuziehung Dritter kann er dabei jeweils nur im allseitigen Einverständnis erwägen. Soweit ein Verfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist er verpflichtet, die Mediation zu beenden. Im anderen Falle hilft er den Parteien zu einer Einigung, wobei er Sorge tragen muss, dass die Parteien abschließende Vereinbarungen in Kenntnis der Sachlage und des Inhalts treffen.

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