Rn 2

Abs 3 macht den grundlegenden Gedanken der Allparteilichkeit des Mediators zum Gegenstand der Regelung. Die Bemühungen des Mediators um die Streitparteien und um den Gegenstand des Streits dürfen seinen parteiübergreifenden Standort nicht gefährden. In diesen Zusammenhang gehört auch das Gebot der gleichen und fairen Behandlung der Beteiligten. Verstößt der Mediator gegen diese Grundsätze, verletzt er zugleich seine Pflicht zur Unabhängigkeit und Neutralität im Sinne des § 3 I. Zu einer kritischen Analyse des Begriffs vgl Andreasson ZKM 17, 99.

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