Rn 5

Da es sich bei der Mediation nicht um ein innerprozessuales Verfahren handelt, kann es in diesem Verfahren noch keinen Kläger und Beklagten oder Antragsteller und Antragsgegner geben. Es gibt nur Beteiligte des Verfahrens, wobei die Anzahl der Beteiligten je nach dem Streitpunkt beliebig sein kann. Ausgeschlossen ist allerdings eine Mediation mit nur einem Beteiligten. Die Teilnahme der jeweils Beteiligten am Mediationsverfahren ist vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit geprägt. Eine Vertretung eines Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten würde dem Mediationsverfahren widersprechen. Zulässig ist aber grds die Begleitung eines Beteiligten durch einen Rechtsanwalt. Die Dispositionsfreiheit von Mediator und Beteiligten ermöglicht es auch, Dritte in das Verfahren einzubeziehen.

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