Rn 3

Als Mediation lässt sich danach nur ein strukturiertes Verfahren mit bestimmten einzelnen Phasen ansehen, bei dem sich die beteiligten Streitparteien einer dritten Person in der Weise bedienen, dass der drittbeteiligte Mediator ohne Entscheidungsbefugnis und ohne eigenständige Schlichtungsvorschläge oder Konfliktbewertungen den Parteien bei der Konfliktbewältigung hilft. Ein solches Verfahren muss strikt freiwillig eingegangen werden und als Ziel eine einvernehmliche Konfliktlösung ins Auge fassen. Die Parteien müssen während des gesamten Verfahrens eigenverantwortlich nach Lösungen suchen. Weiterhin setzt Abs 1 voraus, dass das Mediationsverfahren vertraulich abläuft. Die Verhandlungen mit dem Mediator sind also nicht öffentlich und gemäß § 4 besteht für den Mediator und für die Parteien eine Verschwiegenheitspflicht. Allerdings ist anerkannt, dass es im Einzelfall zulässig ist, den Mediator von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Theoretisch wäre es wohl auch zulässig, dass die Parteien aufgrund ihrer generellen Dispositionsbefugnis eine Mediationsverhandlung öffentlich gestalten.

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