Rn 2

Es ist ein Musterkläger aus dem in Abs 2 S 1 genannten Kreis sämtlicher Kläger auszuwählen. Die Auswahlkriterien nennt Abs 2 S 2; die Auflistung ist aber nicht abschließend, dh das ›billige Ermessen‹ des Gerichts kann auch weitere Kriterien umfassen. Der Sache nach ist aber Abs 2 S 2 Nr 1 (Eignung des Klägers) das entscheidende Kriterium, da es den übergeordneten Zweck der Vorschrift beinhaltet, nämlich das Musterverfahren kompetent und interessengerecht durchzuführen. Nr 2 und Nr 3 sind eher als Indizien für eine solche Eignung zu lesen (vgl Wolf/Lange NJW 12, 3751, 3753, vgl zum KapMuG aF KG 11.2.09 – 24 Kap 15/07).

 

Rn 3

Berücksichtigt man die bewusste Anlehnung des Gesetzgebers an das amerikanische Recht (KK-KapMuG/Reuschle Rz 56), so ergibt sich die folgende Prüfungsreihenfolge: Zunächst ist zu ermitteln, welcher Kläger den höchsten Anspruch (Abs 2 S 2 Nr 3) vertritt, ggf auch als Zessionar. Für diesen Kläger wird vermutet, dass er der geeignetste Musterkläger ist (BTDrs 15/5091, 25; KK-KapMuG/Reuschle Rz 56). Diese Vermutung kann mit Rücksicht auf die Kriterien des Abs 2 S 2 Nr 2 oder Nr 1 widerlegt werden. Bei Nr 2 kommt der Vorschlag einer Klägergruppe in Betracht, die den höchsten Gesamtbetrag auf sich vereint (aA nach Köpfen: Wieczorek/Schütze/Kruis Rz 17). Zu Nr 1 nennt die Regierungsbegründung ua auch die Auswahl eines besonders geeigneten Prozessbevollmächtigten (BTDrs 17/8799, 21), wobei aber hier eher nur negative Indizien ins Gewicht fallen dürften (ausführlich zur Auswahl des Musterklägers Halfmeier ZIP 16, 1705).

 

Rn 4

Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnte ein Kl auch ohne seine Zustimmung zum Musterkläger bestimmt werden; das ist aber aufgrund der gewünschten verfahrensfördernden Rolle des Musterklägers idR nicht sinnvoll (Vorwerk/Wolf/Lange § 8 KapMuG aF Rz 32; vgl KG 11.2.09 – 24 Kap 15/07).

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