Rn 2

Die Vorschrift verweist auf § 8 I KapMuG, dh ein zweites Musterverfahren ist unzulässig, wenn die Entscheidung im Ausgangsverfahren von den im ersten Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die ursprüngliche Gesetzesbegründung erläuterte dies dahingehend, dass ein Vorlagebeschluss hinsichtlich Anspruchsvoraussetzung A ein weiteres Musterverfahren zu der ebenfalls entscheidungserheblichen Anspruchsvoraussetzung B sperrt, so dass Feststellungsziele zu B nur über eine Erweiterung des ersten Vorlagebeschlusses (s heute § 15 KapMuG) in das erste Musterverfahren eingeführt werden können (BTDrs 15/5091, 24).

 

Rn 3

Die Sperrwirkung eines Vorlagebeschlusses bezieht sich nur auf den dort zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (ebenso bei der Aussetzung, vgl § 8 Rn 4). Dieser bezieht sich nach Sinn und Zweck des KapMuG auf den jeweiligen Informationsträger, dh den Prospekt oder die falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformation (Haufe 86; Hanisch 259; KK-KapMuG/Reuschle § 4 Rz 98 ff; Vorwerk/Wolf/Fullenkamp § 6 KapMuG Rz 19). Bei unterschiedlichen Emittenten entfaltet daher ein Vorlagebeschluss zu Wertpapieren des Emittenten A keine Sperrwirkung gegenüber einem Musterverfahren zu Wertpapieren des Emittenten B, wenn es sich um unterschiedliche öffentliche Kapitalmarktinformationen handelt (vgl BGH ZIP 20, 1457). Die emittentenbezogene Sichtweise entspricht auch der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung in § 32b ZPO (vgl dazu Braunschw ZIP 18, 348).

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