Rn 10

Wird das Quorum des Abs 1 nicht innerhalb des Zeitrahmens von sechs Monaten erreicht, so weist das Prozessgericht den betreffenden Musterverfahrensantrag durch Beschl zurück (Abs 5). Nicht zurückgewiesen werden jedoch jüngere Anträge, für welche diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Der Beschluss über die Zurückweisung ist unanfechtbar (Abs 5 S 2) und kann auch in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden (München 27.10.16 – 23 U 1596/16). Einmal zurückgewiesene Musterverfahrensanträge können jedoch wiederholt werden, um etwa in einem späteren Zeitrahmen von sechs Monaten doch noch das Quorum zu erreichen (FA-HandelsR/Tewes Kap 28 Rz 33 mwN).

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