Rn 1

Der Vorlagebeschluss des Prozessgerichts ist Voraussetzung für die Durchführung des Musterverfahrens und bestimmt zugleich dessen Gegenstand, insb durch die in Abs 1 S 2 geregelte Bindung des OLG an den Vorlagebeschluss. Damit ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss das vom OLG abzuarbeitende Programm des Musterverfahrens, welches allerdings gem § 15 KapMuG nachträglich noch erweitert werden kann.

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