Rn 3

Der Vorlagebeschluss ist herbeizuführen, wenn das in Abs 1 S 1 genannte Quorum von mindestens zehn bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erreicht ist. Bei streitgenössischen Klagen reicht es aus, wenn zehn Streitgenossen gemeinsam einen solchen Antrag stellen (BGHZ 176, 170).

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