Rn 3

In allen anderen Musterverfahren sowie in Verfahren, in denen ein solches erst beantragt ist oder wird, gilt seit dem 1.11.12 das neue KapMuG. Sind bereits erste Verfahrensschritte getätigt worden, so sind diese ggf nach dem neuen Recht zu ergänzen. Insbes ist ggf die Bekanntmachung des Musterverfahrens gem § 10 I KapMuG mit der Belehrung des § 10 II KapMuG nachzuholen, um die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen in Lauf zu setzen.

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