Rn 2

Wird eine Verletzung von Art 101 I 2 GG gerügt, so muss diese Rüge zunächst iRd durch das Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe erhoben werden; erst danach ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig (§ 90 II 1 BVerfGG). Allerdings verbietet § 20 I 3 KapMuG bei der Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eine Überprüfung der Voraussetzungen des Vorlagebeschlusses. Als einfachrechtliche Lösung wird bei Zuständigkeitskonflikten zwischen mehreren Prozessgerichten hier eine analoge Anwendung des § 36 I Nr 5 ZPO vorgeschlagen (KK-KapMuG/Reuschle § 18 KapMuG aF Rz 7).

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