Rn 4

Die Zuerkennung materieller Rechtskraft für den Musterentscheid in Abs 2 soll in Verbindung mit § 325a ZPO die Anerkennungsfähigkeit eines deutschen Musterentscheids in Fällen mit Auslandsberührung fördern (BTDrs 15/5091, 30). Das kann allerdings nicht mit einem Begriff des deutschen Prozessrechts erreicht werden, sondern hängt innerhalb der EU von der europarechtlich-autonomen Auslegung der EuGVO-Vorschriften und außerhalb der EU von dem Recht des jeweils betroffenen Staates ab, welches auf die deutsche Terminologie nicht immer Rücksicht nehmen wird. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist jedenfalls die gem § 22 I KapMuG angeordnete Bindungswirkung des Musterentscheids aufgrund von Art 65 II 2 EuGVO anzuerkennen (ausf KK-KapMuG/Hess Rz 33 ff; aA Vorwerk/Wolf Rz 3).

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