Rn 6

Die Bindungswirkung des Musterentscheids erfasst sämtliche Beigeladene des Musterverfahrens. Wird der Musterentscheid erst nach einer Rechtsbeschwerde rechtskräftig, so kommt es gem Abs 5 auch nicht darauf an, ob der betreffende Beigeladene der Rechtsbeschwerde beigetreten ist oder nicht. Auch durch die Rücknahme der Klage im Ausgangsverfahren kann sich der Beigeladene wegen Abs 1 S 3 der Bindungswirkung nicht entziehen, dh sie trifft ihn, falls es in derselben Sache zu einem neuen Prozess kommen sollte. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beigeladene die Klage innerhalb der Monatsfrist des § 24 II KapMuG zurücknimmt; dann trägt er weder Kosten des Musterverfahrens noch nimmt er an dessen Wirkungen teil.

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