Rn 10

Genehmigt das Gericht den Vergleich gem § 18 I KapMuG, so folgt darauf die Zustellung des genehmigten Vergleichs an die Beigeladenen gem § 19 I KapMuG einschließlich der in § 19 III KapMuG vorgesehenen Belehrung. Ein etwaiger Austritt ist vom Beigeladenen in der Form und Frist des § 19 II KapMuG zu erklären.

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