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Das bis 2012 geltende KapMuG erlaubte einen Vergleich im Musterverfahren nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter, was in der Praxis kaum durchführbar war. Nach Vorschlägen in der Literatur (zB Hess/Michailidou ZIP 04, 1381, 1283; Bergmeister 329; Halfmeier/Rott/Feess 97 ff) sowie in gewisser Anlehnung an das niederländische Vorbild (Wet collectieve afwikkeling massaschade, dazu Mom Kollektiver Rechtsschutz in den Niederlanden 334; zu einer Anerkennung niederländischer Vergleiche in Deutschland Halfmeier NIPR 12, 176) ist mit der Reform des KapMuG nun die Möglichkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichs mit opt-out-Möglichkeit geschaffen worden.

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